Neue Gesetze zum Betrieb von Mährobotern

Ab Oktober 2024 treten in Deutschland mehrere neue Regelungen in Kraft, die den Betrieb von Rasenmährobotern und anderen Gartengeräten betreffen:

  1. Lärmschutz: Gemäß der Maschinenlärmschutzverordnung müssen motorisierte Gartengeräte wie Rasenmähroboter bestimmte Lärmgrenzwerte einhalten, insbesondere in Wohngebieten. Geräte, die besonders laut sind (wie Freischneider oder Laubbläser), dürfen nur in festgelegten Zeiträumen betrieben werden, meist zwischen 9 und 13 Uhr sowie 15 und 17 Uhr. Rasenmähroboter, die sehr leise arbeiten und das EU-Umweltzeichen tragen, können von diesen Beschränkungen ausgenommen sein
  2. Versicherungspflicht: Eine Neuerung betrifft selbstfahrende Arbeitsmaschinen, zu denen auch Aufsitzrasenmäher gehören. Diese müssen ab Ende 2023 versichert werden, wenn sie auf öffentlichen Flächen betrieben werden. Für den privaten Gebrauch auf eigenem Grundstück ist diese Versicherungspflicht allerdings nicht zwingend erforderlich.
  3. Emissionsvorgaben: Hersteller von Gartengeräten müssen strengere Umweltauflagen erfüllen. Die neuen Regelungen zielen auf eine Reduktion der CO₂-Emissionen und verpflichten zu umweltfreundlicheren Modellen, die geringere Schadstoffe ausstoßen.

Diese gesetzlichen Änderungen sollen den Betrieb von Gartengeräten umweltfreundlicher und sicherer machen.